Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung (AGB)

der GARANT Fenster GmbH, Ägydiplatz 3/1, 4600 Thalheim bei Wels

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung

 

  • Die gegenständlichen AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der GARANT Fenster GmbH, Ägydiplatz 3/1, 4600 Thalheim bei Wels („GARANT“), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

 

  • Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz), „Verbrauchergeschäft“, gelten diese AGB ebenso jedoch mit Ausnahme der nachstehend unterstrichenen (Teil-)Bestimmungen.

 

  • Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GARANT.

 

  1. Kostenvoranschläge, Angebote

 

  • GARANT leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

 

  • Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen GARANT und dem Vertragspartner vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

 

  • Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist GARANT verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der GARANT den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

 

  • Die von GARANT erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der GARANT nicht zugänglich gemacht und zur Einsicht vorgelegt werden.

 

  • Angebote freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

  1. Vertragsabschluss

 

  • Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der GARANT zustande. Bei Verbrauchergeschäften hat GARANT in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner eine Auftragsbestätigung – mit welcher der Vertrag erst zustande kommt – zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

 

  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von GARANT bestätigten Inhalt zustande.

 

  • Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der GARANT nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GARANT.

 

  • Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

  1. Lieferung/Leistung, Verzug

 

  • GARANT ist berechtigt, die Lieferungen und Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.

 

  • Die von GARANT im Angebot bekannt gegebenen Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich.

 

  • Teillieferung ist nach Wahl der GARANT zulässig, sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart wurde.

 

  • Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Skizzen etc. GARANT ist nicht zu deren Überprüfung verpflichtet.

 

  • Der Vertragspartner hat rechtzeitig sicherzustellen, dass sämtliche für die Lieferung bzw. Leistungserbringung notwendigen baulichen, technischen und sonst in dessen Sphäre liegenden Voraussetzungen (zB. Strom, Zufahrtsmöglichkeit, Geräte, behördliche Bewilligungen und Genehmigungen) gegeben sind, damit GARANT seine Lieferung bzw. Leistung vertragsgemäß erbringen kann.

 

  • Die Entsorgung von Verpackungsmaterial bzw. die allfällige Kostentragung hierfür liegen in der Verantwortung des Vertragspartners.

  

  • Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal acht Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist GARANT berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls gilt eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart. Im Falle eines unberechtigten Rücktrittes durch den Vertragspartner gilt ebenso eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt).

 

  • Im Falle eines Verzuges seitens GARANT ist der Vertragspartner – mit Ausnahme gemäße Punkt 4.10. -zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

 

  • Im Falle eines Verzuges seitens GARANT und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn GARANT oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der GARANT ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

  • Als von GARANT nicht zu vertretende Umstände für einen Verzug gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Epidemie, Pandemie, Nichterteilung von Aus-/Einfuhrgenehmigungen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhe wie Streik, Aussperrung, Boykott, Besetzung, Betriebsstörungen oder Beschränkungen über Lieferung von Fertigungsmaterial, gleichgültig ob diese Ereignisse bei GARANT oder dessen (Sub-)lieferanten/-Dienstleister auftreten. Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Lieferung/Leistung vereinbarten Fristen entsprechend und berechtigt den Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber GARANT. Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in diesem Punkt Umstände unmöglich, kommt GARANT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

 

  1. Gewährleistung

 

  • Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der GARANT erbracht.

 

  • Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

 

  • Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrengen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben GARANT ausdrücklich vorbehalten.

 

  • Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der GARANT unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

 

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

 

  • Bei begründeten Mängeln ist GARANT berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen, die Ware zu ersetzen, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Eine Auflösung des Vertrages durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

 

  • Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von GARANT nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

 

  • Kosten die durch unbegründete Mängelrügen entstanden sind, trägt der Vertragspartner.

 

  • Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

  1. Haftung

 

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet GARANT nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der GARANT gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

 

  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet GARANT nicht.

 

  • Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch zwölf Monate nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.

 

  • Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen die GARANT richtet, sind ausgeschlossen.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

 

  • Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der in der jeweils gesetzlichen Höhe. Treten zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Leistungserbringung Änderungen der Kosten (zB der Lohnkosten, Materialkosten, Beschaffungskosten) ein, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, behördliche Empfehlung/Maßnahme oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise, so ist GARANT berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder – im Fall von Kostensenkungen – entsprechend zu mäßigen.

 

  • Die Rechnungen der GARANT sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig.

 

  • GARANT ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 500,00 eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen acht Tagen nach Erhalt der von GARANT erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft GARANT keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

 

  • Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

 

  • Sämtliche Forderungen der GARANT werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber GARANT in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. GARANT ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

  • Bei Zahlungsverzug ist GARANT berechtigt:
  • Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und Zinseszinsen zu verrechnen. GARANT bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
  • Bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen iHv 8 % pa zu verrechnen.
  • Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten geltend zu machen.
  • Eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

 

  • Bei Zahlungsverzug ist GARANT berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt überdies eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.

 

  • Ergeben sich Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, die die Forderungen der GARANT als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (zB Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung, Abweisung eines einer Insolvenzeröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtungen), ist die GARANT berechtigt, alle noch offenen Forderungen fällig zu stellen und jede weitere Lieferung einzustellen.

 

  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der GARANT aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ein allfälliges Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners nach § 1052 ABGB ist ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  • Die von GARANT gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.

 

  • Der Vertragspartner hat die von GARANT geliefert Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für GARANT zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

 

  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Ware der GARANT ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Fall erwirkt die GARANT an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.

 

  • Werden die von GARANT gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von GARANT gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an GARANT ab und zwar in der Höhe des Wertes der von GARANT gelieferten und verbauten Ware.

 

  • Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der GARANT seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der GARANT zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der GARANT geltend zu machen, die GARANT unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der GARANT zu setzen.

 

  • Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

 

  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der GARANT in Thalheim bei Wels.

 

  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wels vereinbart.

 

  • Zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

 

  • Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtsunwirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.